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Entscheidungsregel für Konformitätsbewertungen

Jedes Ergebnis einer Analyse ist mit einer Mess­unsicher­heit behaftet, da der ermittelte Messwert aufgrund von technischen Limitierungen, zum Beispiel einer begrenzten Anzeige­genauigkeit oder Signal­rauschen, sowie von Um­gebungs­einflüssen immer nur eine Schätzung des wahren (un­bekann­ten) Wertes darstellt.

Wenn anhand eines Messwerts eine Aussage bezüglich der Einhaltung eines vorgegebenen Richt- oder Grenzwertes gemacht wird (Kon­for­mi­täts­be­wer­tung), so kann diese Ent­scheidung entweder mit oder ohne Berück­sich­ti­gung der Mess­unsicher­heit getroffen werden.

Die ISO/IEC 17025 verlangt von akkreditierten Prüflaboren, Kon­for­mi­täts­be­wer­tungen anhand einer definierten Entscheidungs­regel zu treffen. Diese muss dem Kunden mitgeteilt werden und kommt immer dann zur Anwen­dung, wenn die der Konformitäts­bewer­tung zugrunde­liegende Norm oder technische Spezifikation keine ander­weitige Entscheidungs­regel vorgibt.

Wir geben zu einem Messergebnis jeweils eine erweiterte Messunsicherheit Uk=2 für einen Vertrauensbereich von 95% an. In Ausnahmefällen kann die Information auf Nachfrage nachgereicht werden. Sofern keine ander­wei­tigen Vorgaben oder Vereinbarungen bestehen, treffen wir Konformitäts­bewertungen anhand einer einfachen Entscheidungs­regel. Dies bedeutet, dass die Mess­unsicher­heit für die Entscheidung nicht berücksichtigt wird. Vor der Kon­for­mitäts­bewer­tung werden die Mess­ergebnisse auf die von der Norm oder technischen Spezifikation vor­gege­bene Anzahl Nachkomma­stellen gerundet.

Wie in der neben­stehenden Grafik veranschaulicht, muss für ein konformes Ergebnis lediglich der Messwert, bzw. der Mittelwert einer Mehrfach­messung, innerhalb des Akzeptanz­bereichs liegen (A‑B). Messwerte ausser­halb des Akzeptanz­bereichs gelten als nicht konform (D‑E). Liegt ein Mess­wert exakt auf der Spezifikations­grenze (C), so gilt er als konform, wenn die Spezifikations­grenze einen zulässigen Minimal- oder Maximal­wert darstellt, bzw. wenn der Akzeptanz­bereich die Spezifikations­grenze ein­schliesst (≥ oder ≤). Andern­falls gilt der Mess­wert als nicht konform. Ohne ein­deutige Angabe zur Rolle der Spezifi­kations­grenze gelten Mess­werte im Fall C als konform.

Die aus diesen Entscheidungs­regeln entstehenden Wahr­scheinlich­keiten für falsche positive Konformi­täts­erklärungen (Irrtums­wahrscheinlich­keit) sind für die 5 verschiedenen Fälle A‑E tabellarisch angegeben. Auf Prüf­bescheinigungen mit einer Konformitäts­bewertung vermerken wir jeweils die angewendete Entscheidungs­regel.

Fall Entscheidung

Irrtums­wahrscheinlichkeit

A Konform < 2.5% 
B Konform 2.5% bis < 50% 
C Gemäss Spezifikation* 50%
D Nicht konform 2.5% bis < 50% 
E Nicht konform < 2.5% 
* Wenn der Akzeptanzbereich die Spezifikationsgrenze einschliesst (zulässiger Minimal- oder Maximalwert, bzw. ≥ oder ≤) gilt der Wert als konform. Ansonsten gilt er als nicht konform. Ohne entsprechende Angabe gilt er als konform.